AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HUMMELWERK Medienproduktion GbR, Inhaber Stefan Haase und Dariosh Nikou, Hegestraße 40, 20251 Hamburg (nachfolgend “HUMMELWERK” genannt).

1. Geltungsbereich

1.1
Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von und gegenüber HUMMELWERK und Ihnen als sowohl Leistungsempfänger (nachfolgend „Kunde“ genannt) oder als Leistungserbringer (nachfolgend „Lieferant“ genannt)(Kunde und Lieferant werden gemeinsam „Vertragspartner“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Bedingungen (AGB).

1.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, HUMMELWERK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Die AGB von HUMMELWERK gelten auch dann, wenn HUMMELWERK in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen ein Rechtsgeschäft vorbehaltlos ausführt oder annimmt.

1.3
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung ebenso für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von und gegenüber HUMMELWERK, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Angebot und Vertragsschluss mit Kunden

2.1
Die Webseiten von HUMMELWERK sowie Werbematerialien jeder Art von HUMMELWERK stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Ein Vertragsverhältnis kommt erst dadurch mit dem Vertragspartner zustande, dass HUMMELWERK die Beauftragung ausdrücklich oder durch Erbringung bzw. Annahme der Leistung annimmt.

2.2
Für den Umfang, Abwicklung sowie Inhalte des jeweiligen Kundenauftrages ist ausschließlich das Angebot von HUMMELWERK maßgebend. Pauschalangebote von HUMMELWERK enthalten nur die im Angebot genannten Leistungen. Soweit nicht anders vereinbart, sind im Pauschalpreis für die Erstellung eines Werkes die Herstellungskosten (einschließlich der erforderlichen Drittkosten) enthalten, welche HUMMELWERK auf Grundlage der vom Kunden gemachten Vorgaben ermittelt hat.

2.3
Soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist und während der Produktion Kostenerhöhungen eintreten, wird HUMMELWERK diese dem Kunden anzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.

2.4
Wird die vorgesehene Produktionszeit oder der Produktionsumfang aus Gründen überschritten, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. im Fall von nachvertraglichen Änderungswünschen), so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2.5
HUMMELWERK ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise sorgfältig ausgesuchter und überwachter Erfüllungsgehilfen zu bedienen (z.B. Beleuchter, Cutter etc.). Sofern dies geschieht, wird kein Vertragsverhältnis zwischen Erfüllungsgehilfe und dem Kunden begründet.

2.6
Für Leistungen, die HUMMELWERK nicht am Geschäftssitz erbringt, werden dem Kunden nach Aufwand Fahrtkosten, Spesen und etwaige Übernachtungskosten sowie Wegekosten gesondert in Rechnung gestellt. Vorgenannte Kosten sind nicht Bestandteil einer Vergütungspauschale.

3. Fertigstellungs- und Liefertermine gegenüber Kunden

3.1
In Korrespondenz, Angeboten und Verträgen von HUMMELWERK genannte Fertigstellungs- oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit im Einzelfall ausdrücklich festgehalten und von HUMMELWERK mindestens in Textform bestätigt wird. Für Lieferanten gilt diese Sonderanforderung nicht.

3.2
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Feuer, Wasserschäden usw.) und Krankheit hat HUMMELWERK nicht zu vertreten und berechtigt HUMMELWERK dahingehend, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. HUMMELWERK wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Krankheit unverzüglich anzeigen.

4. Leistungserbringung von HUMMELWERK

4.1
HUMMELWERK wird seine Leistung auf Grundlage der vom Kunden gemachten Vorgaben (z.B. Drehbuch, Storyboard etc.) erbringen. Der Kunde wird HUMMELWERK während der Produktion unentgeltlich in der erforderlichen Art und Weise unterstützen,

4.2
HUMMELWERK wird dem Kunden nach Abschluss einer Medienproduktion den beauftragten Medieninhalt als geschuldetes Arbeitsergebnis (nachfolgend „Werk“ genannt) in einem gängigen Format digital zum Abruf zur Verfügung stellen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher bei der Produktion angefertigten Daten oder auf veränderbare Dateien der Produktion.

4.3
HUMMELWERK wird dem Kunden das Werk für die Dauer von 4 Wochen nach entsprechender Benachrichtigung zum Abruf online zur Verfügung stellen. Nach Ablauf der Abrufdauer gewährleistet HUMMELWERK keine Verfügbarkeit des Werkes mehr, insbesondere schuldet HUMMELWERK keine Archivierung. HUMMELWERK haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

5.1
Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte an dem Werk sowie anderen vom HUMMLWERK geschuldeten Leistungen und Nebenwerken in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden von HUMMELWERK an den Kunden nicht übertragen. Soweit nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde an den Werken und Arbeitsleistungen von HUMMELWERK ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwendung zum vom Kunden angegebenen Zweck in der vereinbarten Form (z.B. Nutzung der Filmproduktion im Fernsehen zum Zwecke der Werbung weltweit oder Nutzung der Medienprogrammierung online zum Zwecke der Werbung). Soweit nicht anders vereinbart, werden die Rechte zeitlich sowie örtlich unbeschränkt eingeräumt.

5.2
Jedes über das vereinbarte Nutzungs- und Verwertungsrecht hinausgehende Recht (z.B. Verwertung in anderen Medien sowie eine spätere Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung) ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen Zustimmung von HUMMELWERK.

5.3
Eine Nutzung des Werkes ist grundsätzlich nur in der von HUMMELWERK zur Verfügung gestellten Originalfassung zulässig. Veränderungen und Bearbeitungen bedürfen stets der vorherigen Zustimmung in Textform von HUMMELWERK. Der Urheber des Werkes ist branchenüblich zu nennen (Urhebervermerk).

5.4
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise Dritten einzuräumen. Hierbei gelten die vereinbarten Beschränkungen fort (z.B. Verwertung ausschließlich in den ursprünglich vereinbarten Nutzungsarten).

5.5
Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL). Diese Rechte sind vom Kunden stets selbst auf eigene Kosten einzuholen.

5.6
Konzepte, Vorschläge und Ideen des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit oder vom Kunden beigebrachte Bestandteile wie z.B. Grafiken/Motive oder Texte haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen insbesondere auch kein Miturheberrecht.

5.7
Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche von HUMMELWERK aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

5.8
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, ist HUMMELWERK berechtigt, die geschuldeten Arbeiten und Werke oder Teile hiervon (z.B. auch Ausschnitte eines Filmwerkes) im Rahmen der Eigenwerbung – insbesondere zu Präsentationszwecken auf der Webseite von HUMMELWERK –  zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn dem Kunden ausschließliche Nutzungsrechte von HUMMELWERK eingeräumt werden. Der Kunde ist widerruflich damit einverstanden, als Referenzkunde von HUMMELWERK genannt zu werden.

5.9
Vom Lieferanten werden Hummelwerk Nutzungsrechte auf Grundlage der entsprechenden Absprache eingeräumt, im Zweifelsfall bleiben diese aber nicht hinter den vorgenannten Regelungen zurück.

6. Vergütung von HUMMELWERK

6.1
Die Anfertigung aller Werke oder sonstiger Leistungen wie Projektarbeiten etc., die HUMMELWERK für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

6.2
Soweit keine Vergütungspauschale vereinbart worden ist, sind Fremdleistungen durch den Kunden extra zu vergüten. Eine zwischen Kunden und HUMMELWERK vereinbarte Vergütungspauschale bezieht sich nur auf die jeweils im Angebot konkret benannte Leistung (z.B. die Herstellung eines Filmwerkes nach bestimmten Anforderungen). Soweit sich Art und Umfang der Leistung ändern und hierdurch ein Mehraufwand entstehen sollte oder der Kunde nach Vertragsabschluss nicht unerhebliche Änderungen wünscht, schuldet der Kunde eine angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars.

6.3
Sonderleistungen wie z.B. Übersetzung, Archivierung etc. werden gesondert berechnet.

6.4
HUMMELWERK ist, insbesondere bei finanziellen Vorleistungen oder Aufträgen über einen längeren Zeitraum,  berechtigt, vom Kunden Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu fordern.

6.5
HUMMELWERK gewährt nach Rechnungsstellung eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Nach Ablauf des angegebenen Zahlungszieles gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

6.6
Alle Zahlungsverpflichtungen sind in Euro geschuldet.

7. Gewährleistung von HUMMELWERK

Der Kunde hat HUMMELWERK auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

8. Stornierung des Kunden

8.1
Kann die beauftragte Medienproduktion aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, nicht stattfinden, hat der Kunde dies HUMMELWERK unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Stornierung eines Auftrages fallen die folgenden Kosten an:

  • Stornierung innerhalb von einer Woche bis 48 Stunden vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Honorars
  • Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor dem Produktionsstart: 100 % des vereinbarten Honorars; ersparte Aufwendungen werden in Abzug gebracht.

8.2
HUMMELWERK bleibt der Nachweis eines höheren Schadens bzw. Vergütungsausfalls, dem Vertragspartner eines geringeren Schadens bzw. Vergütungsausfalls vorbehalten.

9. Haftung und Freistellung von HUMMELWERK und Vertragspartnern

9.1
Sind HUMMELWERK innerhalb von zwei Wochen nach Zurverfügungstellung der Arbeitsergebnisse (insbesondere eines Werkes) keine Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen durch den Vertragspartner als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

9.2
HUMMELWERK schuldet nicht die Überprüfung der Arbeitsergebnisse auf deren rechtliche Zulässigkeit. Insbesondere ist HUMMELWERK nicht verpflichtet, das Werk sowie deren Verwendung auf wettbewerbs- und warenzeichenrechtlichen Zulässigkeit hin zu überprüfen. Eine Haftung von HUMMELWERK kommt insoweit nicht in Betracht.

9.3
Überträgt der Vertragspartner an HUMMELWERK Daten, Texte, Bilder oder sonstige Grafiken, Film- oder Tondokumente usw., so hat er sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritten sind und im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden können. HUMMELWERK prüft nicht, ob die vom Vertragspartner gelieferten Werke oder Werkteile die Rechte Dritter verletzen und ist dazu auch nicht verpflichtet.

9.4
HUMMELWERK übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das filmische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Vertragspartner.

9.5
Sollten Dritte HUMMELWERK wegen möglicher Rechtsverstöße nach Ziffer 9.2, 9.3 und 9.4 in Anspruch nehmen, stellt der Vertragspartner HUMMELWERK von der Haftung frei und wird diejenigen Kosten einschließlich Rechtsanwaltskosten ersetzen, die HUMMELWERK wegen der möglichen Rechtsverletzungen entstehen.

10. Haftung von HUMMELWERK

10.1
HUMMELWERK haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.2
HUMMELWERK schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch ist dann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.3
Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach Ziffer 10.2 – ausgeschlossen.

10.4
Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach den Ziffern 10.2 und 10.3 gelten nicht für die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie oder einer gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.5
Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Angestellten, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von HUMMELWERK.

11. Sonstiges

11.1
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass seine, von HUMMELWERK im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

11.2
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

11.3
Gerichtsstand für Vollkaufleute sowie Vertragspartner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Europäischen Union haben bzw. die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb dieser Länder verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz von HUMMELWERK (derzeit Hamburg).